Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Damit der Erfolgseintritt auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, muss der Taterfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar sein. Nur dann ist Kausalität zu bejahen.