Ein vorsätzliches Handeln/Unterlassen ist nicht Gegenstand der Strafanzeige und wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. 3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht oder fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) strafbar. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt.