122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie ein Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und eine Genugtuung (Art. 47 OR). In diesem Fall sind sie legitimiert, Nichtanhandnahmeverfügungen mit strafprozessualer Beschwerde anzufechten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gestellt. Sie hat zwar bis anhin keine Forderung geltend gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident (Entschädigung für Bestattungskosten, Genugtuung). Daher ist die Legitimation der Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde zu bejahen.