II. 1. Der Verstorbene B.___ ist Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Als Opfer gilt nach dieser Bestimmung die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und gehört als solche zum Kreis der nahen Angehörigen des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Nach Art. 117 Abs. 3 StPO haben die nahen Angehörigen eines Opfers Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. Die Opferangehörigen müssen eigene Zivilansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).