Nachdem die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit von CHF 800.00 geleistet hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 die Beschwerdeabweisung und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme. Am 6. August 2018 reichte Rechtsanwalt Banga seine Honorarnote ein und liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.