kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 10. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Weiterführung der Strafuntersuchung. Nachdem die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit von CHF 800.00 geleistet hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 die Beschwerdeabweisung und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme.