Rechtsanwalt Boris Banga nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung und beantragte die Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens. 9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne den Beweisantrag auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens formell abzuweisen. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, B.___ sei bei seinem Spitaleintritt am [...] sterbenskrank gewesen. Bereits im [...] sei bei ihm Dickdarmkrebs samt Lebermetastasen diagnostiziert worden, [...] sei die erste palliative Chemotherapie initiiert worden.