{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-94_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140195&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a53803f4aae3d0668990e0f65de31ecf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:29:01", "Checksum": "ab2db6426b6f362af7d1b0ddc1fd92a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n8.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus dem Patientendossier eine regelmässige Temperaturüberwachung ersichtlich: Der Spitaleintritt erfolgte am Mittag des [...]. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Temperatur ein- bis dreimal täglich gemessen. Sie bewegte sich zwischen dem [...] und [...] (Zeitraum Spitaleintritt bis Kurzurlaub am [...]) konstant um 36. 4 Grad Celsius. Am [...] (vor der Gewährung des Kurzurlaubs und nach dem Stent-Eingriff) lag die Körpertemperatur sogar nur bei 35.6 Grad, einem sehr guten Wert. Erst bei dessen Wiedereintritt am Morgen des [...] wies der Patient eine Temperatur von 37.0 Grad auf. Am Mittag des [...] nahm die Temperatur jedoch wieder ab (36. 4 Grad).\nErst am Abend des [...] hatte der Patient dann eine erhöhte Temperatur von 37. 7 Grad. Als die zuständige Pflegefachfrau am Abend des [...] die erhöhte Temperatur des Patienten feststellte, informierte sie richtigerweise sofort den diensthabenden Arzt, welcher umgehend Antibiotika und eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr verschrieb. Der Vorwurf der ungenügenden Temperaturüberwachung sowie einer ungenügenden Untersuchung beim Wiedereintritt erscheint daher unbegründet.\n9. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Todesursache vor allem in der schweren Vorerkrankung des Patienten (Dickdarmkrebs, tumorbedingte Einengung, multiple Lebermetasen) zu erblicken ist. Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Fehlbehandlungen kausal den Tod von B.___ verursacht hätten, sind nicht ersichtlich. Es liegen auch keine Hinweise auf ein sorgfaltswidriges Verhalten seitens des Spitalpersonals vor. Daher ist aus rechtlicher Sicht ein fahrlässig begangenes Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt auszuschliessen. Ein Schuldspruch wegen des Todesfalles gegen eine in die Behandlung und Pflege von B.___ involvierte Person erscheint unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass kein rechtsmedizinisches Gutachten durchgeführt wurde. Damit erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als gerechtfertigt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (verspätetes Eintreffen des diensthabenden Arztes für die Todesfeststellung, Zeitpunkt Versand Todesanzeige per Fax, Datum Klinikaustritt, ungenügende Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegepersonal) haben auf das Entscheidergebnis keinen Einfluss.\n10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung fällt ausser Betracht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.\n3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Riechsteiner"}