{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-94_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140195&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a53803f4aae3d0668990e0f65de31ecf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:29:01", "Checksum": "ab2db6426b6f362af7d1b0ddc1fd92a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n5.2 Der Patient trat am [...] um 12.45 Uhr in die Onkologiestation des Spitals C. ein. Anschliessend evaluierte die Onkologieabteilung zusammen mit der Gastroenterologie verschiedene Möglichkeiten. Gleichentags wurde ein MRT angeordnet, welches am nächsten Tag durchgeführt wurde. Daraufhin wurde noch am gleichen Tag eine ERCP (endoskopische Untersuchung des Gallenwegs und Einsetzung des Stents) angeordnet. Am [...] fanden Vorbereitungen für die bevorstehende ERCP statt, beispielsweise wurden erneut Laborwerte untersucht und es wurde eine präoperative Flüssigkeits- und Nahrungskarenz angeordnet. Am nächsten Tag, am [...] um 11.30 Uhr, fand der Stent-Eingriff statt. Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante, verspätete Durchführung des Stent-Eingriffs kann anhand des aufgeführten Ablaufs und der durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden. Das zweite Argument erweist sich ebenfalls als unbegründet.\n6.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, ihr verstorbener Ehemann sei während seines Spitalaufenthalts ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Vom Zeitpunkt seines Spitaleintritts am [...] bis zum [...] habe er lediglich zwei Mahlzeiten erhalten, obwohl aktenkundig gewesen sei, dass er aufgrund des nicht mehr vorhandenen Dickdarms mit mehreren kleinen Nahrungsportionen hätte versorgt werden müssen. Dies sei eine Fehlbehandlung gewesen.\n6.2 Dieses Argument verfängt nicht. Gemäss der Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...] war die reduzierte Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr aufgrund der diversen Untersuchungen im Abdomen dringend medizinisch indiziert.\nDie Einschätzung von Dr. med. C.___ ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Krankenakten. Im relevanten Zeitraum wurden diverse Untersuchungen im Abdominalbereich durchgeführt, so bspw. das MRT am [...] sowie das ERCP samt Stent-Einsetzung am [...]. Dass bei diversen medizinischen Untersuchungen und einem bevorstehenden Eingriff eine präoperative Nahrungskarenz angeordnet und die Flüssigkeitszufuhr limitiert wird, kommt häufig vor, insbesondere bei Eingriffen im Abdominalbereich, wie dies bei B.___ der Fall war. Es ist zudem einleuchtend, dass bei einer endoskopischen, inneren Untersuchung des Bauchbereichs keine oder nur wenig Speisereste im Verdauungstrakt sein sollten, da sich die Organe sonst bei einer solchen Untersuchung nicht ausreichend beurteilen lassen. In den Akten befindet sich zudem der Vermerk, der Patient habe aufgrund einer Pankreatitis nüchtern bleiben müssen (Behandlungstabelle Nr. [...]). Daher lassen sich die monierten Unregelmässigkeiten bei der Flüssigkeitszufuhr resp. Ernährung erklären. Es gibt keinen Grund, an der Einschätzung von Dr. med. C.___ zu zweifeln und abweichende Schlüsse zu ziehen. Daher erweist sich auch der dritte Einwand als unbegründet.\n7.1 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin eine ungenügende Antibiotikaabgabe im Nachgang zum Eingriff vom [...]. Obwohl eine Entzündung sehr wahrscheinlich gewesen sei, sei pflichtwidrig kein Antibiotika verschrieben worden.\n7.2 Dem Patientendossier ist zu entnehmen, dass die operative Einsetzung des Stents beim Gallenhaupteingang am [...] komplikationslos verlief. Der Gallenabfluss konnte aufgrund der Stent-Einsetzung verbessert werden (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 2). Nach der Operation war der Zustand des Patienten stabil (Überwachungsblatt vom [...]). Der gute postoperative Zustand wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt.\nSodann wurde B.___ vor und nach der Operation mit verschiedenen schmerzstillenden und entzündungshemmenden Medikamenten behandelt: Beispielsweise wurde dem Patienten am [...] Novalgin, ein schmerzlinderndes und fiebersenkendes Medikament, sowie Pantozol, ein Wirkstoff zur Behandlung und Prävention von Magen-/Darminfektionen verschrieben (Behandlungstabelle Nr. [...]; Arzneimittelkompendium der Swissmedic und des Verbands der pharmazeutischen Industrie). Am [...] erhielt der Patient zudem das Medikament Inflamac mit schmerzstillenden und entzündungshemmenden Eigenschaften sowie Ceftriaxon, welches zur Prävention abdominaler Infektionen im Gallen- sowie Magen-Darm-Trakt angewendet wird (Behandlungstabelle Nr. [...]; Arzneimittelkompendium).\nIn Fachkreisen wird ausserdem eine umfassende Verabreichung von Antibiotika im Rahmen von Operationen aufgrund der erhöhten Gefahr von Bildung resistenter Keime abgelehnt. Ob und gegebenenfalls welcher entzündungshemmende Wirkstoff eingesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab. Wichtige Kriterien zur Beurteilung dieser Frage sind die Art der Operation und die damit zusammenhängenden Infektionsrisiken, die Wundklassifikation sowie der Zustand des Patienten. Generell wird jedoch von ärztlichen Fachgesellschaften Zurückhaltung bei der Einsetzung von Antibiotika gefordert (Empfehlungen zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe der swissnoso, nationales Zentrum für Infektionsprävention, 2015).\n7.3 Ob und wie ein Patient durch das behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal behandelt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unsorgfalt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorgehen des medizinischen Personals nicht den aktuell anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprochen haben soll, ist mit Blick auf den stabilen postoperativen Zustand des Patienten und die tatsächlich erfolgte Verabreichung entzündungshemmender Medikamente nicht ersichtlich. Auch dieser Einwand erweist sich damit als unbegründet.\n8.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Untersuchung ihres verstorbenen Ehemannes bei dessen Wiedereintritt am [...]. Er habe Fieber und eine Infektion gehabt, was jedoch vom Personal verkannt worden sei. Generell habe sich das Personal zu wenig mit der Temperatur des Patienten befasst."}