{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-94_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140195&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a53803f4aae3d0668990e0f65de31ecf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:29:01", "Checksum": "ab2db6426b6f362af7d1b0ddc1fd92a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\n4.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht den in den Krankenakten aufgeführten Diagnosen und Behandlungen: Zwischen [...] und [...] wurde bei B.___ ein fortgeschrittenes, metastasierendes Doppelkarzinom im Dickdarm, diverse Polypen und multiple Lebermetastasen diagnostiziert (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 1). Der Patient litt damit an fortgeschrittenem Darmkrebs samt Ableger in der Leber.\nIn der Folge fanden mehrere Eingriffe, Therapien und palliative Chemotherapien statt: Am [...] fand der erste operative Eingriff statt, anlässlich welchem der untere Dickdarm vollständig entfernt wurde (subtotale Kolektomie). Zwischen [...] und [...] fand die erste Chemotherapie mit sechs Zyklen statt, welche in sämtlichen Krankenakten als palliativ bezeichnet wird. Diese führte zu einer leichten Verkleinerung einzelner Leberläsionen. Zwischen [...] und [...] fand die zweite Chemotherapie mit drei Zyklen statt, welche wiederum in allen Dokumenten als palliativ qualifiziert wird. Das MRI am [...] zeigte eine weitere leichte Verkleinerung einzelner Leberläsionen (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 1 und 2).\nAnfangs [...] fand der zweite Eingriff statt (Mirkowellenablation an der Leber am [...]). In der Folge erkrankte der Patient an einer postoperativen Lungenentzündung sowie an einer Sepsis, d.h. an einer Ausbreitung der Infektion über das Blut (Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom [...]). Einen Monat später, im [...], verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Patienten jedoch markant, da sich neue Lebermetastasen gebildet und bereits bestehende Metastasen wieder vergrössert hatten (Leber-MRI vom [...]). Deshalb wäre am [...] eine Lebersektion (Entfernung eines Teils der Leber) als dritter Eingriff geplant gewesen, welcher jedoch aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Patienten nicht durchgeführt werden konnte (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 2).\nAnfangs [...] wurde eine fortgeschrittene, weitverbreitete Lebermetastasierung festgestellt, weshalb ab dem [...] die dritte palliative Chemotherapie initiiert wurde. Aufgrund schlechter Blutwerte des Patienten (erhöhter Bilirubin-Wert), konnte die dritte palliative Chemotherapie nur in stark reduzierter Dosierung durchgeführt werden. Nachdem sich Ende [...] die Blutwerte erneut verschlechtert hatten, musste auch die dritte palliative Chemotherapie abgebrochen werden (erneuter Anstieg des Bilirubin-Werts). Am [...] wurde Gelbsucht diagnostiziert. Im Zeitpunkt des Spitaleintritts am [...] stand primär die Verbesserung des Gallenflusses im Zentrum, nicht jedoch eine kurative Behandlung (Anmeldungsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 3).\nUntersuchungen des Gallensystems am [...] (MRT, Magnetresonanztomographie) und am [...] (ERCP, endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie) belegten eine tumorbedingte Verengung eines Kanales im Galle-Leber-Darm-Bereich, eine Gallenrückstauung sowie multiple Lebermetastasen. Am [...] wurde ein Stent im Gallenweg eingesetzt (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 2).\nIm Nachgang zur Operation erkrankte der Patient am [...] an einer Bauchspeicheldrüsen- und Gallenwegsentzündung. In der Folge verschlechterten sich die Leberwerte, weshalb weitere Untersuchungen durchgeführt (Ultraschall sowie Abdomen-CT) und weitere Medikamente verschrieben wurden. Die Untersuchungen belegten eine Verschlechterung des Zustandes des Patienten und ein erneutes Voranschreiten der Lebermetastasierung. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen entschieden sich die behandelnden Ärzte gegen einen weiteren Eingriff. In der Folge trat akutes Nierenversagen ein, weshalb nur noch eine palliative Komforttherapie stattfand. Am [...] verstarb der Patient (Austrittsbericht von Dr. med. D.___ vom [...], Seite 3).\n4.3 Zusammenfassend zeigen die Krankenakten, dass der Patient seit [...] an metastasierendem Dickdarmkrebs und diversen Lebermetastasen erkrankt war. Eine vollständige Entfernung der Lebermetastasen gelang nicht. Die drei palliativen Chemotherapien führten lediglich zu geringen, temporären Verbesserungen. In den letzten Wochen vor dem Spitaleintritt nahm die Metastasierung deutlich zu. Der Patient litt an einer weit fortgeschrittenen Tumorerkrankung mit multiplen Lebermetastasen. Mitte [...] spitzte sich der Gesundheitszustand des Patienten zu. Die Chemotherapie musste abgebrochen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit von einer schweren Erkrankung von B.___ im Vorfeld seiner Hospitalisierung auszugehen. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass B.___ im Zeitpunkt des Spitaleintritts bereits sterbenskrank war. Der erste Einwand erweist sich als unbegründet. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein Beizug der Krankenakten des Spitals F. und der Klinik G.\n5.1 Zweitens beanstandet die Beschwerdeführerin, der Stent-Eingriff vom [...] sei verspätet erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer bereits am [...] zum sofortigen Einsetzen des Stents in die Notfallaufnahme des Spitals C. überwiesen worden sei."}