{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-94_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140195&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a53803f4aae3d0668990e0f65de31ecf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:29:01", "Checksum": "ab2db6426b6f362af7d1b0ddc1fd92a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Der Verstorbene B.___ ist Opfer im Sinn von Art. 116 Abs. 1 StPO. Als Opfer gilt nach dieser Bestimmung die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und gehört als solche zum Kreis der nahen Angehörigen des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Nach Art. 117 Abs. 3 StPO haben die nahen Angehörigen eines Opfers Verfahrensrechte, wenn sie Zivilansprüche stellen. Die Opferangehörigen müssen eigene Zivilansprüche gegen den Straftäter geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). In Betracht kommen in erster Linie ein Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und eine Genugtuung (Art. 47 OR). In diesem Fall sind sie legitimiert, Nichtanhandnahmeverfügungen mit strafprozessualer Beschwerde anzufechten.\nVorliegend hat die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gestellt. Sie hat zwar bis anhin keine Forderung geltend gemacht, doch sind solche im Falle eines Schuldspruchs evident (Entschädigung für Bestattungskosten, Genugtuung). Daher ist die Legitimation der Beschwerdeführerin als nahe Angehörige des Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde zu bejahen. Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.\n3. Die Strafanzeige vom 13. Februar 2017 richtet sich gegen unbekannte Täterschaft, betrifft faktisch jedoch das behandelnde Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals X.___ Als Straftatbestände werden eine fahrlässige Tötung respektive fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen sowie die Unterlassung von Nothilfe aufgeführt (Art. 117, 122, 123, 125 i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 128 StGB). Ein vorsätzliches Handeln/Unterlassen ist nicht Gegenstand der Strafanzeige und wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.\n3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht oder fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) strafbar. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Damit der Erfolgseintritt auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, muss der Taterfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar sein. Nur dann ist Kausalität zu bejahen. Zudem setzt die Fahrlässigkeitshaftung voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten im konkreten Fall erfolgsrelevant ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 12 N 117 ff.; Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2017, Art. 12 N 40).\n3.2 Die Sorgfaltspflicht eines Arztes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, welcher dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit medizinischer Massnahmen. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und nicht dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht (BGE 134 IV 175 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017, E. 6.4).\n4.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, B.___ sei entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft gar nicht schwer krank gewesen. Zwar seien Tumorerkrankungen schwerwiegend und dass diese tödlich verlaufen könnten, sei unbestritten. Im [...] habe es jedoch Fehldiagnosen gegeben. Alle Operationen und Chemotherapien seien erfolgreich gewesen. Keine der Chemotherapien sei als palliativ bezeichnet worden. Die Chemotherapie im [...] habe zwar aufgrund schlechter Blutwerte lediglich in reduzierter Dosierung durchgeführt werden können, die Beschwerden des Patienten hätten allerdings durch die Einsetzung des Stents am [...] gelöst werden sollen. Die Stent-Einsetzung habe auch problemlos durchgeführt werden können. Alles in allem sei B.___ nicht schwer krank gewesen, sondern er sei von den Ärzten als Vorzeigepatient betitelt worden."}