{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-94_2018-10-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140195&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a53803f4aae3d0668990e0f65de31ecf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:29:01", "Checksum": "ab2db6426b6f362af7d1b0ddc1fd92a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.10.2018 BKBES.2018.94\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 24. Oktober 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga\nBeschwerdeführerin\n1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess A.___ Strafanzeige resp. Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft betreffend «Handeln und/oder Unterlassen der gebotenen Behandlungen» zum Nachteil ihres verstorbenen Ehemannes B.___ erheben. Dieser wurde am [...] in das Spital X.___ eingewiesen, am [...] im Gallen-Leber-Bereich operiert und verstarb am [...].\n2. In ihrer Strafanzeige rügte A.___ diverse Fehlbehandlungen sowie pflichtwidrig unterlassene Behandlungen durch das zuständige Ärzte- und Pflegepersonal des Spitals C. Ihr verstorbener Ehemann sei ungenügend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgt worden. Zudem sei der postoperativen Infektionsgefahr ungenügend Rechnung getragen worden, indem bei B.___ im Nachgang zum Eingriff vom [...] kein Antibiotika verordnet worden sei. Nach der Operation sei er am [...] in einen Kurzurlaub entlassen worden. Anlässlich seines Wiedereintritts am Abend des [...] sei die Untersuchung mangelhaft gewesen, da weder sein Fieber noch die mittlerweile eingetretene Infektion festgestellt worden seien. Als Folge dieser Fehler soll Organversagen eingetreten sein. Diese Fehler hätten kausal zum Tod geführt.\n3. Im Vorfeld zur Strafanzeige hatten sowohl A.___ als auch ihr Vertreter erfolglos versucht, von der Spital X.___ die Herausgabe der Krankenakte von B.___ zu erwirken. Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass der Umstand, dass ihr als Ehefrau die Einsicht in die Krankenakte verweigert worden sei, darauf hindeute, dass «es in casu etwas zu verheimlichen» gebe, «weil eben strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Unterlassen» vorliege (Strafanzeige bzw. Strafantrag vom 13. Februar 2017, Seite 3).\n4. Die Staatsanwaltschaft Solothurn ersuchte die Spital X.___ am 8. März 2017, dass diese [...], zwecks Einsicht der Staatsanwaltschaft in die Krankenakte von B.___ zur Abklärung eines hinreichenden Tatverdachts.\n5. […].\n6. Am 28. April 2017 traf die Krankenakte von B.___ bei der Staatsanwaltschaft ein.\n7. Mit Einverständnis der Anzeigeerstatterin wurde Dr. med. C.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2017 beauftragt, der Staatsanwaltschaft den Inhalt der Krankenakte und die medizinischen Fachbegriffe in den wesentlichen Zügen zu erläutern.\n8. Die Zusammenstellung von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2017 wurde dem Vertreter der Anzeigeerstatterin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 zusammen mit den edierten Krankenakten übermittelt. Rechtsanwalt Boris Banga nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Stellung und beantragte die Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens.\n9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne den Beweisantrag auf Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens formell abzuweisen. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führte die Staatsanwaltschaft aus, B.___ sei bei seinem Spitaleintritt am [...] sterbenskrank gewesen. Bereits im [...] sei bei ihm Dickdarmkrebs samt Lebermetastasen diagnostiziert worden, [...] sei die erste palliative Chemotherapie initiiert worden. Aufgrund seiner schweren Erkrankung sei es nur noch um die Linderung seiner Beschwerden, nicht jedoch um eine kurative Therapie gegangen. Sodann sei der Stellungnahme vom 12. Juli 2017 zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatterin die palliative Chemotherapie nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, der Verstorbene habe seinen tatsächlichen Zustand vor seiner Ehefrau geheim halten wollen. Letztlich sei auch aufgrund der Zusammenstellung von Dr. med. C.___ kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten ersichtlich, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.\n10. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Weiterführung der Strafuntersuchung. Nachdem die Beschwerdeführerin die Kostensicherheit von CHF 800.00 geleistet hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 25. Juli 2018 die Beschwerdeabweisung und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitergehende Stellungnahme. Am 6. August 2018 reichte Rechtsanwalt Banga seine Honorarnote ein und liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.\n"}