Genf 2014, Art. 429 N 4). Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus aufzukommen. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht in seiner Honorarnote vom 7. September 2018 eine Entschädigung von CHF 1'303.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Darin enthalten sind u.a. Sekretariatsarbeiten (Versand von Eingaben an das Obergericht; Erstellung der Honorarnote), welche nicht entschädigt werden. Die Honorarnote ist dementsprechend um 0.7 Stunden zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten T.___ eine Entschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.