428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und die Kosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. 7.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung darstellen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art.