Bei dieser Sachlage kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei gescheitert. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthafte Gründe, die von ihnen vorgebrachten oder weiterbreiteten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ebenfalls ausser Betracht. Inwiefern die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und braucht unter diesen Umständen auch nicht weiter erörtert zu werden. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).