Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthaften Anlass, von der Richtigkeit der Stellungnahme von Z.___ auszugehen. Für die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht vor schikanöser Beanzeigung seiner Nachbarn zurückschreckt, spricht die grosse Zahl der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen innerhalb eines kurzen Zeitraums. Unter diesen Umständen kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten wider besseren Wissens gehandelt. Damit ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatverdacht einer falschen Anschuldigung besteht. Bei dieser Sachlage kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art.