Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Stellungnahme von Z.___ die Unterschriftenliste unterschrieben oder wider besseren Wissens Aussagen bei der Polizei getätigt hätten. Vielmehr schilderten diverse Personen auf glaubhafte, übereinstimmende Weise das schikanöse, provokative Verhalten des Beschwerdeführers. Sie hatten genügenden Anlass, die Stellungnahme von Z.___ in guten Treuen für wahr zu halten und entsprechende Aussagen bei der Polizei zu tätigen. Konkret wurden im November 2017 über zwanzig Personen polizeilich einvernommen.