Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben. Zwar hätten wenige Personen Probleme mit den Beschwerdeführern erwähnt, diese Vorwürfe seien aber allesamt haltlos und aufgrund der Beeinflussung durch die Familie Z.___ wenig aussagekräftig. Die Beschuldigten hätten wider besseren Wissens gehandelt. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt. 6.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Stellungnahme von Z._