Zudem sei der Gutglaubensbeweis geglückt. Weder die Unterzeichnung der Unterschriftenliste noch die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen würden auf ein strafbares Verhalten hindeuten, weshalb kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen sei. 5. Die Beschwerdeführer hingegen stellen den Gutglaubensbeweis in Abrede. Die meisten Beschuldigten hätten nämlich im Rahmen ihrer Einvernahmen weder von eigenen negativen Erfahrungen mit den Beschwerdeführern berichtet noch erklärt, von derartigen Vorfällen im Dorf gehört zu haben. Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben.