Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme vom 25. März 2017 ausgehen dürfen. Indem die Beschuldigten die Stellungnahme mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste unterstützt und Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigt hätten, hätten die Beschuldigten nicht wider besseren Wissens gehandelt. Zudem sei der Gutglaubensbeweis geglückt.