Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1). 4. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme vom 25. März 2017 ausgehen dürfen.