In der Folge kam es offenbar zu weiteren Eskalationen, namentlich aufgrund der Installation einer Videoüberwachungsanlage. Seither – so die Aussagen diverser Beschuldigter – bringe der Beschwerdeführer auf schikanöse, unverhältnismässige Weise jede noch so unbedeutende Widerhandlung gegen dieses richterliche Verbot zur Anzeige und scheue auch nicht davor zurück, kleine Kinder einzuschüchtern. Dies habe zu Unmut im ganzen Dorf geführt. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.