II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Dem Verfahren liegt eine grössere nachbarschaftliche Streitigkeit zwischen den beiden Beschwerdeführern und diversen Bewohnern von [...] zugrunde. Hintergrund der Vorkommnisse ist offenbar ein Zerwürfnis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks an der […] in [...] durch die Beschwerdeführer.