Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liessen B.__ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 unter Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere Vernehmlassung. Die Beschuldigten M.___ und K.___ reichten innert Frist eine Stellungnahme ein. Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht respektive verzichteten auf eine entsprechende Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschuldigten T.__