4. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht an Hand, eröffnete jedoch gleichentags ein Strafverfahren gegen Z.___. Die Vergleichsverhandlung vom 26. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar [A.B.] und Z.___ scheiterte. In der Folge reichte Z.___ am 29. Juni 2017 eine zweite Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Dieser zweiten Stellungnahme war wiederum die bereits im März 2017 eingereichte Unterschriftenliste der 23 Dorfbewohner beigelegt. Zudem legte Z.___ diverse Briefe von weiteren Dorfbewohnern und eine E-Mail des Gemeindepräsidenten a.___ bei. 5. In einer dritten Strafanzeigewelle liess B.___