die Tatbestände Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung und Beschimpfung erfüllt. Weitere Dorfbewohner von [...] hätten Z.___ zu diesen Taten aufgewiegelt, weshalb das Ehepaar [A.B.] gleichzeitig auch Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Anstiftung zu diesen Delikten einreichte. 2. Nachdem Z.___ am 22. März 2017 polizeilich einvernommen wurde, reichte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. März 2017 eine Stellungnahme ein. Darin erläuterte er einzelne Vorkommnisse und beschrieb das aggressive, querulatorische Verhalten von B.