{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-88_2018-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b862b88d6ff3ae26fa5511d1f2115b07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:55", "Checksum": "9d6ed61e55f5ec4ddf780c9ddc49030f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\n\nDes Weiteren wurde in den Einvernahmen zu Protokoll gegeben, was in der Stellungnahme von Z.___ vom 25. März 2017 stehe, sei zutreffend bzw. man sei von deren Richtigkeit ausgegangen (u.a. Einvernahme von C.___, E.___, h.___, H.___ und N.___). Deshalb habe man die Unterschriftenliste unterzeichnet. Es sei darum gegangen, der Familie Z.___ zu helfen (vgl. Einvernahme von C.___, D.___, E.___ und N.___). Man habe dem Beschwerdeführer nicht schaden, sondern habe das schikanöse Verhalten des Beschwerdeführers unterbinden wollen (I.___, M.___). Der Beschwerdeführer suche stets einen Grund, andere Einwohner anzuzeigen oder vor Gericht zu bringen. Verschiedene Beschuldigte äusserten ihre Angst, es könne auch sie treffen, weshalb man den Beschwerdeführer nun stoppen müsse (u.a. Einvernahme von I.___, J.___). Mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste habe man erreichen wollen, dass im Dorf wieder Ruhe und Frieden einkehre (u.a. Einvernahme von h.___, G.___ und N.___).\n6.2 Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten die beiden Beschwerdeführer wider besseren Wissens einer Straftat beschuldigt hätten. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthaften Anlass, von der Richtigkeit der Stellungnahme von Z.___ auszugehen. Für die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht vor schikanöser Beanzeigung seiner Nachbarn zurückschreckt, spricht die grosse Zahl der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen innerhalb eines kurzen Zeitraums. Unter diesen Umständen kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten wider besseren Wissens gehandelt. Damit ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatverdacht einer falschen Anschuldigung besteht. Bei dieser Sachlage kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei gescheitert. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthafte Gründe, die von ihnen vorgebrachten oder weiterbreiteten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ebenfalls ausser Betracht. Inwiefern die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und braucht unter diesen Umständen auch nicht weiter erörtert zu werden.\n7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und die Kosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\n7.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung darstellen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 4). Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus aufzukommen. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht in seiner Honorarnote vom 7. September 2018 eine Entschädigung von CHF 1'303.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Darin enthalten sind u.a. Sekretariatsarbeiten (Versand von Eingaben an das Obergericht; Erstellung der Honorarnote), welche nicht entschädigt werden. Die Honorarnote ist dementsprechend um 0.7 Stunden zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten T.___ eine Entschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.\n3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten T.___ eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Riechsteiner"}