{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-88_2018-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b862b88d6ff3ae26fa5511d1f2115b07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:55", "Checksum": "9d6ed61e55f5ec4ddf780c9ddc49030f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nII.\n1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.\n2. Dem Verfahren liegt eine grössere nachbarschaftliche Streitigkeit zwischen den beiden Beschwerdeführern und diversen Bewohnern von [...] zugrunde. Hintergrund der Vorkommnisse ist offenbar ein Zerwürfnis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks an der […] in [...] durch die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführer das betroffene Grundstück erworben hatten, liessen sie im Jahr 2013 ein richterliches Verbot errichten, welches Unbefugten das Betreten und Befahren des Grundstücks untersagte. Gegen dieses richterliche Verbot erhoben am 29. Juni 2013 über sechzig Einwohner von [...] erfolglos Sammeleinsprache (vgl. Verfügung des Richteramtes […] vom 22. August 2013). In der Folge kam es offenbar zu weiteren Eskalationen, namentlich aufgrund der Installation einer Videoüberwachungsanlage. Seither – so die Aussagen diverser Beschuldigter – bringe der Beschwerdeführer auf schikanöse, unverhältnismässige Weise jede noch so unbedeutende Widerhandlung gegen dieses richterliche Verbot zur Anzeige und scheue auch nicht davor zurück, kleine Kinder einzuschüchtern. Dies habe zu Unmut im ganzen Dorf geführt.\n3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1).\n4. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme vom 25. März 2017 ausgehen dürfen. Indem die Beschuldigten die Stellungnahme mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste unterstützt und Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigt hätten, hätten die Beschuldigten nicht wider besseren Wissens gehandelt. Zudem sei der Gutglaubensbeweis geglückt. Weder die Unterzeichnung der Unterschriftenliste noch die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen würden auf ein strafbares Verhalten hindeuten, weshalb kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen sei.\n5. Die Beschwerdeführer hingegen stellen den Gutglaubensbeweis in Abrede. Die meisten Beschuldigten hätten nämlich im Rahmen ihrer Einvernahmen weder von eigenen negativen Erfahrungen mit den Beschwerdeführern berichtet noch erklärt, von derartigen Vorfällen im Dorf gehört zu haben. Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben. Zwar hätten wenige Personen Probleme mit den Beschwerdeführern erwähnt, diese Vorwürfe seien aber allesamt haltlos und aufgrund der Beeinflussung durch die Familie Z.___ wenig aussagekräftig. Die Beschuldigten hätten wider besseren Wissens gehandelt. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.\n6.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Stellungnahme von Z.___ die Unterschriftenliste unterschrieben oder wider besseren Wissens Aussagen bei der Polizei getätigt hätten. Vielmehr schilderten diverse Personen auf glaubhafte, übereinstimmende Weise das schikanöse, provokative Verhalten des Beschwerdeführers. Sie hatten genügenden Anlass, die Stellungnahme von Z.___ in guten Treuen für wahr zu halten und entsprechende Aussagen bei der Polizei zu tätigen.\nKonkret wurden im November 2017 über zwanzig Personen polizeilich einvernommen. Diverse Personen schilderten, bereits selber negative Erfahrungen mit der Familie [A.B.] gemacht zu haben (vgl. die Aussagen von N.___, J.___, M.___, R.___, d.___ und e.___). Man habe von Problemen anderer Quartierbewohner mit der Familie [A.B.] gehört (u.a. Aussagen von C.___, D.___ und L.___). Nebst der Familie Z.___ hätten auch T.___, N.___, die Familie f.___, e.___, d.___ und J.___ Probleme mit dem Beschwerdeführer (u.a. Einvernahme von H.___, K.___, g.___, J.___, I.___, N.___). Der Beschwerdeführer schikaniere zudem kleine Kinder, indem er diese verängstige und ihnen mit dem Auto nahe auffahre. Eigentlich hätten sämtliche Einwohner des Quartiers Probleme mit dem Beschwerdeführer (Aussage von e.___). Einige Beschuldigte wollten jedoch aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben tätigen."}