{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-88_2018-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139781&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b862b88d6ff3ae26fa5511d1f2115b07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:55", "Checksum": "9d6ed61e55f5ec4ddf780c9ddc49030f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 5. November 2018\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Frey\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\n1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,\nBeschwerdeführer\n1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\n2. C.___,\n3. D.___,\n4. E.___,\n5. F.___,\n6. G.___,\n7. H.___,\n8. I.___,\n9. J.___,\n10. K.___,\n11. L.___,\n12. M.___,\n13. N.___,\n14. O.___,\n15. P.___,\n16. Q.___,\n17. R.___,\n18. S.___,\n19. T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,\n20. U.___,\n21. V.___,\n22. W.___,\n23. X.___,\nBeschuldigte\nbetreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 31. Januar 2017 erstatteten B.___ und A.___ Strafanzeige gegen ihren Nachbarn Z.___ wegen eines Vorfalls vom 5. November 2016 in [...]. Das Ehepaar [A.B.] machte geltend, ihr Nachbar Z.___ habe ihr Grundstück an der […] in [...] trotz eines richterlichen Verbots betreten und B.___ mit erhobenen Fäusten als «Dräcksiäch» resp. «Dräcksack» beschimpft. Z.___ habe zudem B.___ am linken Oberarm gepackt und weggestossen. Durch dieses Verhalten habe Z.___ die Tatbestände Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung und Beschimpfung erfüllt. Weitere Dorfbewohner von [...] hätten Z.___ zu diesen Taten aufgewiegelt, weshalb das Ehepaar [A.B.] gleichzeitig auch Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Anstiftung zu diesen Delikten einreichte.\n2. Nachdem Z.___ am 22. März 2017 polizeilich einvernommen wurde, reichte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. März 2017 eine Stellungnahme ein. Darin erläuterte er einzelne Vorkommnisse und beschrieb das aggressive, querulatorische Verhalten von B.___. Der Stellungnahme beigelegt war eine Liste von Unterschriften von 23 Dorfbewohnern, mit welcher diese ihre Solidarität für die Familie Z.___ kundtaten.\n3. Aufgrund dieser Stellungnahme liess B.___ am 22. Mai 2017 eine zweite Strafanzeige gegen Z.___ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft einreichen.\n4. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht an Hand, eröffnete jedoch gleichentags ein Strafverfahren gegen Z.___. Die Vergleichsverhandlung vom 26. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar [A.B.] und Z.___ scheiterte. In der Folge reichte Z.___ am 29. Juni 2017 eine zweite Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Dieser zweiten Stellungnahme war wiederum die bereits im März 2017 eingereichte Unterschriftenliste der 23 Dorfbewohner beigelegt. Zudem legte Z.___ diverse Briefe von weiteren Dorfbewohnern und eine E-Mail des Gemeindepräsidenten a.___ bei.\n5. In einer dritten Strafanzeigewelle liess B.___ am 7. August 2017 gegen sämtliche 23 Unterzeichner der Unterschriftenliste sowie gegen die Ehefrau und den Sohn von Z.___ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung einreichen. Gleichzeitig wurde auch der Gemeindepräsident a.___ angezeigt, u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.\n6. Daraufhin wurden in der Zeit zwischen dem 6. und 13. November 2017 diverse beschuldigte Personen polizeilich einvernommen (vgl. die Einvernahmeprotokolle und der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 4. Dezember 2017).\n7. Nachdem das Ehepaar [A.B.] im Januar 2018 Akteneinsicht in sämtliche Einvernahmeprotokolle erhalten hatte, liess es in einer vierten Strafanzeigewelle am 5. März 2018 gegen dreizehn Personen Strafanzeige aufgrund deren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom November 2017 erstatten, wiederum wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung.\n8. Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Teil-Erledigung) aller Strafanzeigen vom 7. August 2017 gegen die 23 Unterzeichner der Unterschriftenliste wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Gleichzeitig wurden die dreizehn Strafanzeigen vom 5. März 2018 betreffend die Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen nicht an Hand genommen. Nicht eingestellt sind die beiden Strafanzeigen gegen Z.___, dessen Ehefrau b.___, dessen Sohn c.___ und gegen den Gemeindepräsidenten a.___.\n9. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liessen B.__ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 unter Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere Vernehmlassung. Die Beschuldigten M.___ und K.___ reichten innert Frist eine Stellungnahme ein. Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht respektive verzichteten auf eine entsprechende Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschuldigten T.___ ihre Honorarnoten am 10. respektive am 11. September 2018 eingereicht hatten, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.\n"}