Fürsprecher Urs Fasel macht CHF 2'375.40 (Stundenansatz von CHF 250.00) geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 109.50 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'676.25. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'676.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: