Zusammenfassend kann der Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. Sie stützte sich bei ihrer Würdigung auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten, und kam zu Recht zum Schluss, eine Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten rechtfertige sich nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.