Auch Dr. med. I.___ schildert in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 keine derart gravierenden Verletzungen (diagnostiziert wurde eine Kratzspur, Schürfwunden und ein Hämatom). Bezüglich F.___ und E.___ sowie B.___ ist zudem ohnehin nicht von einer durch sie begangenen Tätlichkeit auszugehen, da diese glaubhaft aussagten, sie hätten den Beschwerdeführer nur beschimpft. Zumindest aber liesse sich ihnen – nach zwei Jahren – nichts anderes nachweisen. Zusammenfassend kann der Staatsanwaltschaft somit nicht vorgehalten werden, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben.