Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die streitenden Teile selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit ist tatsächlich zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Dass die Beschuldigten in dem Ausmass gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sind, wie er dies in der polizeilichen Einvernahme schilderte, kann ihnen – nachdem sie alle eine derartige Intensität bestreiten – nicht nachgewiesen werden. Auch Dr. med.