Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des wiederholten Fotografierens ist von einer Provokation seitens des Beschwerdeführers auszugehen, was am 22. Mai 2016 schliesslich zur besagten Auseinandersetzung führte. Wer nun was in welchem Zeitpunkt anlässlich dieser Auseinandersetzung genau gesagt und getan hat, kann im Nachhinein nicht mehr geklärt werden.