(F.___) beschimpft zu haben und D.___ und C.___ gestanden ein, den Beschwerdeführer geschubst, mit der Handinnenfläche geschlagen und getreten (C.___) zu haben. Welche Worte der Beschwerdeführer gebrauchte, liess sich nicht klären. B.___ hatte aber ausgesagt, auch dieser habe sie beschumpfen und sämtliche Beschuldigte erwähnen den Spiegel, den der Beschwerdeführer C.___ über den Kopf geschlagen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen gegen die Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verfügte, ist nicht zu beanstanden.