Dass sie sich durch das Fotografieren provoziert fühlten, vor allem weil dies nicht zum ersten Mal vorkam, ist nachvollziehbar. D.___ und C.___ sowie B.___ begaben sich deshalb zum Beschwerdeführer, um ihn zu fragen, weshalb er sie immer fotografiere und ihm zu sagen, er solle dies unterlassen. Dies führte dann offenbar zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge zwischen D.___ und C.___ und dem Beschwerdeführer. Die Beschuldigten, auch E.___ und F.___, welche etwas später hinzukamen, räumten ein, den Beschwerdeführer resp. G.___ (F.___) beschimpft zu haben und D.___ und C.