177 N. 19 ff.). 6. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess. Die Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Die Einstellungsverfügung ist zwar nur knapp begründet, insbesondere was die einzelnen Personen anbelangt, sie ist aber ausreichend klar verfasst, sodass sich der Beschwerdeführer mit ihr auseinandersetzen und dagegen Beschwerde erheben konnte.