Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).