177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 126 N 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK II, a.a.O., Art. 126 N 6). Bei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation.