Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Das Anspucken fällt unter den Tatbestand der Beschimpfung, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N 16; Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N 8). Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit.