Weshalb er als Privatkläger sich gegen die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen anhaltender Streitlust. Die Beschuldigten hätten die mit den Strafbefehlen verhängten Strafen akzeptiert und in der Folge den Strafbefehl nicht angefochten. Damit sollte dem Gerechtigkeits- und Sühnebedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan sein. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich bemüht, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten – entgegen der Auffassung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – in ungebührlichem Masse zu prolongieren. Dieses Verhalten mute rechtsmissbräuchlich an und verdiene keinen Rechtsschutz.