Es sei daher schlicht unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, von seiner Seite seien keinerlei Provokationen ausgegangen. Interessant seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Begründung der Teil-Einstellungsverfügung erschwert oder fast unmöglich gemacht worden sei, sich sachgerecht gegen diese zu wehren. Die Verfügung richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Beschuldigten. Weshalb er als Privatkläger sich gegen die Verfügung wehren müsse, sei nicht ersichtlich und zeuge von dessen anhaltender Streitlust.