Die vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft stellten keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes dar. Die Würdigung stütze sich auf die erhobenen Beweismittel, namentlich die erfolgten Einvernahmen der Beteiligten. Die Retorsion stelle einen fakultativen Strafbefreiungsgrund dar. Es sei absolut zulässig gewesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Es sei völlig unerheblich, abermals über die Frage streiten zu wollen, wer nun genau was in welchem Zeitpunkt gesagt habe, zumal dies ohnehin nicht mehr rekonstruierbar sei.