Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen. 4.4 Die Beschuldigten lassen ausführen, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beschimpfungen und Tätlichkeiten lediglich von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen sein sollen, seien einerseits unglaubwürdig, andererseits würden sie durch die Akten widerlegt. Bereits in der Strafanzeige der Polizei sei festgehalten, dass es zu gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen der Beteiligten gekommen sei und der Beschwerdeführer C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Die vorliegenden Fotos hielten die Verletzungen klar fest.