Während die Familie [...] und Herr B.___ zu Zugeständnissen bereit gewesen wären, seien Herr A.___ und Frau G.___ in keiner Art und Weise von ihren Positionen abgerückt und hätten auf ihren Meinungen beharrt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sei der Begründungspflicht Genüge getan. Es sei in der nötigen Kürze dargelegt worden, weshalb die einzelnen Strafverfahren eingestellt worden seien. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben solle. Die einzelnen Aussagen ergäben sich aus den diversen Protokollen.