Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt. Beschimpfungen und Tätlichkeiten seien einzig von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Es liege gar keine Retorsion vor. Er habe versucht, seine Anliegen im Strafverfahren einzubringen und habe entsprechende Anträge gestellt. Auch im Rahmen der Vergleichsverhandlung habe er versucht, seine Forderungen für eine Vereinbarung klarzumachen. Leider sei er damit aber nicht gehört worden. Von einer klaren Straflosigkeit könne nicht ausgegangen werden. 4.3 Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Stellungnahme vom 10. Juli 2018, anlässlich der Vergleichsverhandlung sei versucht worden, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen.