Dieser Vorwurf werde aber im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen grossen und schweren Spiegel im Eingangsbereich an der Wand. Dass er diesen grossen Spiegel C.___ über den Kopf gezogen habe, sei unrealistisch. Der Spiegel lasse sich auch nur mit Werkzeug entfernen. Wahrscheinlicher sei es, dass er im Rahmen des Handgemenges den ihm angefallenen Bilderrahmen einfach nach vorne geworfen habe, so wie er es auch ausgesagt habe. Damit habe er jedoch keine versuchte einfache Körperverletzung begangen. Auch sei keine Beschimpfung durch ihn belegt.