Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe. Andererseits gäben die übrigen Beschuldigten hauptsächlich zu, Beschimpfungen ausgesprochen zu haben, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben oder ihn mit den Handinnenflächen geschlagen oder mit den Füssen getreten zu haben. Der einzige Vorwurf, welcher dem Beschwerdeführer konkret gemacht werde, sei, dass er C.___ einen Spiegel über den Kopf geschlagen habe. Dieser Vorwurf werde aber im Rahmen des Strafverfahrens noch zu klären sein, da er gegen den diesbezüglichen Strafbefehl Einsprache erhoben habe.