Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Teil-Einstellungsverfügung sei sehr allgemein begründet und es werde nicht bei jeder Person konkret dargestellt, aus welchem Grund das Verfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einzustellen sei. Die angefochtene Verfügung sei folglich nicht genügend begründet. Dadurch werde dem Beschwerdeführer erschwert oder fast verunmöglicht, sich sachgerecht gegen die Einstellungsverfügung zu wehren. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer jemanden beschimpft oder tätlich angegriffen habe.