Daher sei das Strafverfahren gegen B.___ und C.___, D.___, F.___ und E.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen einzustellen. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft hätten nicht zwischen allen Parteien gegenseitige Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattgefunden, sondern diese seien nur von der Familie [...] und von B.___ ausgegangen. Bei nur einseitigen Beschimpfungen und Tätlichkeiten könne das Verfahren nicht wegen Retorsion eingestellt werden. Eine Einstellung dürfe zudem nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden, was vorliegend nicht der Fall sei.